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gestaltenden zerstörenden Zeit erklärt werden mag (25).
Geht nun das in unsern Tagen laut gewordeneVerlangen nach Oeffentlichkeit und Mündlichkcit der
Urtheil finden noch schelte n." SachsenspiegelB- Ilt. Art 30. — „Vor weltlichen Gerichten spreche»die Richter (Gerichtsvorstände) nicht Urtheil; dasist darum, daß unter den Leuten allen, die vorihnen find (die schöppenbarfreien GerichtSeingeseffencn),viel weisere Leute find denn ehr sie." Schwabenspis'-gel Kap. 68. — Hr. Rogge in seinem, in vielem Be-tracht schätzbaren Werkchen: über das Gerichtswesender Germanen. Halle 1820 . (welches erst jetzt, beiAbsenkung meines Manuscripts mir zu Handen kommt)sucht aus der l.ex It-inv. r. 2. c. 15. §. i. und t3ex-risn,. 4i. «. t. den Beweis zu führen, daß in Baiernund Alemannien blos der jullex ohne Theilnahme an-derer Freien Recht gesprochen habe. Allein dasjenige,was ich an mehren Orten über die Gerichtsverfassung unddas Rcchtsverfahrcn unter den Baiern im Mittelalter ur-kundlich beigebracht habe, (S. insbesondere Abthl. I. Hauptst.IN.), beweist das Gegentheil. Das Urtheilfinden der ganzenSchranne kann nicht als eine spätere Erfindung gedachtwerden- Die I-ex L.i'niv. m't bei jenem Punkt, wie bei vie-len andern, erst durch Hülfe der Urkunden des Mittelaltersin Helles Licht.
(25) In Schweden wird noch jetzt die (Gerechtigkeit in allenuntern und obern Instanzen, auf dem Land wie in denStädten, kollegialisch verwaltet. Auf dem Lande richtenin erster Instanz der Richter mit zwölf Bauersleu-ten; im Provinzialgericht als der zweiten Instanz ebenfalls
„jinlex xioviiiciulis jus ilie'it,, II n » c II IN it II o (l e c i IN LS-
sessoiibns r II 8 t i c a n I 8 , ex jmtic'iis teriiloiinlibiis siis«jiiilsilicuoiiis äesnnitis." es. (/(ö ir r») 6o<lex 1.1 ^ IIIII
8 ii e o i e srnin 1"it. <le scrioniLns c. I. §. 1. — 5,e. XXlll.