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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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bestellte mehre Recuperatorcn (22); oder, wenn ernur einem einzelnen juclex xecisueus die Untersuchunglind Entscheidung der Sache auftrug, so war dieservermöge des unbeschränkten VcrwerfungsrechtS beiderPartbeien, nickt sowohl als ein bestellter, denn alsgewählrer Richter zu betrachten (23). Endlich unterden freien Deutschen der alten und mittleren Zeit,wie unter den übrigen germanischen Völkern, derenältere Gerichtsverfassung sich lediglich aus den allge-meinen Bolksgerickten heraus bildete, war die Vor-stellung von der Nothwendigkeit eines aus einem Rich-ter oder Recktsfrager und mehren Urtbeilsfindern ge-bildeten Gerichte^ so eng mit vielen andern Rcchtsbe-griffen verflochten, daß die Auflösung jener Gerichts-verfassung , namentlich die Umwandlung des bloßenRechtsfragers in einen für sich allein entscheidendenRichter (24), nur aus der Gewalt der alles umge-

romischen Gerichtsverfassung besonders Ziccama 4e ju-4ieio oeutunrvii'Lli e4, Ilslse 1776.

(22) Ueber diese vorzüglich I.. I4b. i.

cz>. 3.

(231 IteinillSin valuei'imt majores nastri, oov Hlo4o 4e exi8tilll!>ti-c>ne eniusljii3in, 8e4 ne pecuniariL «^44eui 4e re rninmiL,jucllcein esse, oisi c^ui »rtverssrios couvei4s8et. 6ic«>'0

k>« eiiieurio c. 43. Daher konnte allerdings derVater über seinen Sohn, und umgekehrt, in CivilsachcnRichter (juäex) seyn, (L. 77. v. 4« juäicüs) was ausentgegengesetztem Grund hinsichtlich des n>-,Kisrr,a>is, ciuijuiiseUctiooi xrrecst nicht stall finden konnte. (I-. 10. O. 4 eiuIi 8 4.)

(24) Der Richter soll gleicher Richter seyn allen Leuten zu rich-ten. Urtheilen soll er auch mit Rath, und selbst wcd er