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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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bildet aus einem Vorstand, mehren Räthen und einemSchreiber, der zugleich das Amt eines Beri^terstaitersvergeht. Allein der Beschluß geht hier nirgends vvuallen Einzelnen aus, und ist nicht ein Geiammtbe-schluss, begründet durch die entscheidende Willenser-klärung der Mehrheit: sondern in senem Körper willund gebietet nur eine einzige Seele, die desG e ri ckt s v or sta yd es , (18); welcher allein ent-

Äönigs) und drei Beisitzer (Vllll. i. rv-), welche abernur Rathgebec sind, wie aus Menü Vlll, i, 8, 2/,. tz > 73.174. deutlich hervorgeht. Ueber das ChingulcsischeGerichtswesen vergl. Lnon I, iiloricüt r ei. ok <2ex-lon n. 5. -- über die chinesische Kvllegialverfaffungck >I U»l6e T. ll. 27. 32. besonders 7?a-tsing-tin-u. I>iv. I. Scct. 28.. über die Siamische: ckclaLo uLsc« 7'. s. ?. l>. cli. 6. §. 13. ?. tll. cd. 4. 5. §>6. über Virmanien 8 xIN e s II. cl>. 8.

(16) Die chinesische Gesetzgebung enthält übrigens eine Bestim-mung , welche nach unsern Bcgrlffen sich unter obiger Vor-aussetzung als offenbare Folgewidrigkcit darstellt. Wer al-lein entscheidet, hat auch allein die Verantwortung.Allein, nach chinesischem Recht (r.->-t-i iiA-n n-i i. vlv.1 . 8cct. 28.) werden die Mitglieder eines Tribunalswegen ungerechter oder irriger Erkenntnisse in dem Verhält-nisse bestraft, daß der Schreiber (Kanzler) als Hauptschul-diger die höchste Strafe leidet, der Vollstrecker des Er-kenntnisses um einen Grad niedriger, jedes Rathsmilgliedwieder einen Grad tiefer, endlich der Gerichts-Präsidentum einen Grad milder als die Räthe bestraft wird- Nachchinesischer Straf-Seal« empfängt also z. B. der Kanzler40. BambuSstrciche, der Vollstrecker 30., der Rath oderAssessor 20., der Präsident ,0. Vielleicht urtheilt der Chi-nese: hätte der Kanzler (welcher zugleich Referent ist) ge-hörig vorgetragen,, so hätten die Räthe besser gerathen;so hätte her Präsiden: besser MchieSen.. Aber warum den