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von dep uneingeschränkten W l'llkü h r li ch ke i tals Character despotischer Staaten behauptet, kannebenfalls nur von den wenigsten Despoticen gelten;da in den allermeisten der Gewaltherrscher des Rechtesder Gesetzgebung ermangelt, welche, wie fast in ganzAsten, jetzt und seit den ältesten Zeiten, blos göttlichenRechtes ist, (6) das in heiligen Urkunden bewahrt,unerreichbar dem Fürsten (7), ihm wie dem gemeinstenUnterthan gebietet, und dessen Geltendmachung vornRichterstuhle aus entweder ihm gar nicht, sondern nurder Geistlichkeit (8), oder wenn auch ihm, doch nur
(6) So bei den Juden, den alten Patsen und Aegpptern,wie noch heul zu Tag bei allen Völkern des Islam, dannbei den Hindus, Tibetanern u. s. w- Selbst derKaiser von China hat keine Gewalt über die alten, aufUeberlieferung der Vorfahren gegründeten Gesetze, welcheeben darum Fudamcntalgcsetze genannt werden, undvon Dynastie zu Dynastie unverändert übergehen. DerKaiser hat blos die Gewalt, dieselben durch Supplemen-tar-Stature zu erläutern oder zu ergänzen.
(7) Kein morgenländischer Despot wagt dieselben zu ändern oderanzutasten. Im türkischen Reich steht das Recht, dieselbenzu erläutern oder, ihnen gemäß, zweifelhafte Rechtsfragenzu entscheiden, blos dem Scheikh-ol-Islam (oderMufti) zu- in Indien blos einem großen Brahmincn-Rath,welcher aus einem Vorstände und zehn gelehrten Brahmenbestehen soll. (M enu XII. 110. — 112.)
(S) So in der Türkei blos Männern aus dem Korps der Ule-in as. In Hindustan darf der König, nach Menü VlU.1.8. ff. nicht anders Recht sprechen, als mit Zuziehung dreierrechtsgelehrten Brahminen; und, wenn er nicht selbstden Vorsitz führen mag, so wird er von einem Brahminenvertreten.