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würde die öffentlich-mündliche Justiz, ,'e nachdem siein den Sälen eines Appellationshofcs, eines Kreis-gerichts n. s. w. aufträte, oder in der Genchtsstubeeines einzelnen ... - oder ... - Richters erschiene,sich entweder wie eine wohlgezogene freie Engländerin,oder aber wie ein ungeschlachter Kadi von Rumelicnoder Marocco auönehmen und betragen.
Aber es genügt hier nicht blos an gleichförmigerÜbereinstimmung; sondern es bedarf auch, bis aufgewisse Ausnahmen, die übrigens selbst nur der Regelzur Bestätigung dienen, einer strengen Durchführungder Prinzips der Kollegialität.
Beinahe alles, was Montesquieu von derwesentlichen Eigenheit der Gewalt-Staaten (DeSpo-tiecn), im Gegensatze monarchischer (Rechts--) Staaten,sagt, löst sich, von der Geschichte beleuchtet, in geist-reiche Irrthümer auf. Wenn derselbe die Ehre blosals das bewegende Element der monarchische» Regierun-gen betrachtet; so widerlegt ihn schon allein der hohestolze kräftige Ehrsinn des Japanesen, der nichtaus Furcht, sondern für Ehre in den Tod sich stürzt,und, an seiner Ehre gekränkt, sich kalt mit eignenHänden opfert: das Prinzip der Furcht aber, wel-ches Montesquieu den Despotieen als einzigenalles bewegenden Hebel anweist, paßt wenigstens nichtfür dicsenigcn Staaten, in welchen das Dcspotenrechtauf eine bestimmte, meistens durch Religion geheiligte,alle Theile der Staatsordnung durchdringende Mei-nung (5) gegründet ist. Was ferner Montesquieu
(S) Wie in China aus das Prinzip der väterlichen undkindlichen Liebespfi ichr.
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