352
die bevorzugten Gerichtsstände, wenigstens ihrem grös-len Theile nach, schon darum neben der Mündlichkcitnicht bestehen können, weil das Recht eines bevor-zugten und in den meisten Fällen entfernten Ge-richtsstandes ganz besonders unter der Voraussetzungmündlicher Nechtsverwaltung, als eine die Rechts-verfolgung erschwerende, jeden Rechtsucheuden vielfachbedrückende, mithin auf baare Kosten der Gerechtig-keit ausgcspendcte gehässige Begünstigung erscheint.Von diesem und anderem absehend, schränke ich meineBetrachtung blos auf das allerwesentlichste ein, aufdie Form der Gcrichtsverwaltung.
Daß bei gleichen Gegenständen eine Verschie-denheit der Gerichtsform — hier grosse Kollegien,da Einige Richter, dort sogar nur Einzelne — nicktbestehen könne, ist für sich selbst einleuchtend. DieseVerschiedenheit erscheint als die wüsteste Regellosigkeit,die jedes vernünftigen Grundes ermangelt. Genügtder Gerechtigkeit bei diesem Gegenstände hier anEinem Richter; warum bedarf sie dort für denselbenGegenstand eines ganzen Kollegiums? und wenn siezur Entscheidung dieser und jener Rechtssachen hierein Richterkollegium fordert; warum wirft sie ebendiese Sachen dort nur an einen Einzelnen hin? Au-genscheinlich ist es überdies, daß wenn die öffentlicheMündlichkcit als «euer Gast in dieses unförmliche un-gestaltete Gebäude sogenannter Gerichtsverfassung auf-genommen würde, dieselbe in einem und demselbenLand sich an verschiedenen Orten höchst verschieden aus-nehmen, ganz verschiedenen Geist offenbaren, ganzentgegengesetzte Sitten änssern, höchst widersprechendeWirkungen hervorbringen müste. In demselben Reiche