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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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die bevorzugten Gerichtsstände, wenigstens ihrem grös-len Theile nach, schon darum neben der Mündlichkcitnicht bestehen können, weil das Recht eines bevor-zugten und in den meisten Fällen entfernten Ge-richtsstandes ganz besonders unter der Voraussetzungmündlicher Nechtsverwaltung, als eine die Rechts-verfolgung erschwerende, jeden Rechtsucheuden vielfachbedrückende, mithin auf baare Kosten der Gerechtig-keit ausgcspendcte gehässige Begünstigung erscheint.Von diesem und anderem absehend, schränke ich meineBetrachtung blos auf das allerwesentlichste ein, aufdie Form der Gcrichtsverwaltung.

Daß bei gleichen Gegenständen eine Verschie-denheit der Gerichtsform hier grosse Kollegien,da Einige Richter, dort sogar nur Einzelne nicktbestehen könne, ist für sich selbst einleuchtend. DieseVerschiedenheit erscheint als die wüsteste Regellosigkeit,die jedes vernünftigen Grundes ermangelt. Genügtder Gerechtigkeit bei diesem Gegenstände hier anEinem Richter; warum bedarf sie dort für denselbenGegenstand eines ganzen Kollegiums? und wenn siezur Entscheidung dieser und jener Rechtssachen hierein Richterkollegium fordert; warum wirft sie ebendiese Sachen dort nur an einen Einzelnen hin? Au-genscheinlich ist es überdies, daß wenn die öffentlicheMündlichkcit als «euer Gast in dieses unförmliche un-gestaltete Gebäude sogenannter Gerichtsverfassung auf-genommen würde, dieselbe in einem und demselbenLand sich an verschiedenen Orten höchst verschieden aus-nehmen, ganz verschiedenen Geist offenbaren, ganzentgegengesetzte Sitten änssern, höchst widersprechendeWirkungen hervorbringen müste. In demselben Reiche