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bürgerliche Einrichtung bei allen oder bei den meistenVölkern mit gewissen andern Einrichtungen umgeben;so haben wir hinreichenden Grund wenigstens zu derVermuthung, die letztgcdachten Einrichtungen möchtenals Vor-und Nebenbevingungen wohl auch mit dazugehören, wenn jene die an ihr gerühmten Vollkommen-heiten entwickeln solle. Ein Frnchtbaum von seinerWurzel getrennt ist mehr nicht als todtes Holz; undwer irgend eine lobcnswerthe Einrichtung eines frem-den Volks oder einer vergangenen Zeit aus ihren Um-gebungen heraus zu reisten wagt, um dieselbe in einerganz andern Zeit bei ganz entgegengesetzten Voraus«
' seizungen einzuführen, steht in Gefahr, einem Kamt-schadalen zu gleichen, der, weil er von der herrlichenBrodfrucht der Südsce - Inseln gehört, seine Föhrenumhiebe, nm die leere Stelle mit frischen Setzlingenaus Otaheite zu bepflanzen.
Würde hier ein besonderes Gutachten für eineneinzelnen Staat z. B. für denjenigen geschrieben, dessenGerichtsverfassung so eben mit einigen Umrissen ge-zeichnet wurde; so wäre bei allen jenen Einzelheitenim Besondern zu zeigen: in wie ferne sie mit einerguten öffentlich-mündlichen Rechtspflege unverträglichseyen; daß und warum wenigstens der allergrößteTheil jenes Justizlabyrinths abgebrochen werden müsse,um der Gerechtigkeit selbst durch Oeffentlichkeit undMündlichkeit förderliches Gedeihen zu versichern; daßz. B. der, .an und für sich schon heillose, Verein derRechtspflege mit der Verwaltung und Polizei in EinemAmt oder gar nur in Einer Person, unvermeidlich auf-gelöst werden müsse» wenn nicht die Gerechtigkeitvollends in Gerichtsgreueln untergehen solle; daß