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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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lerlei Sorten verschiedenartig gestalteter Gerichte,schlingen überdies noch zahlreiche dingliche oder per-sönliche Gcrichtsvorzüge ihre Knoten. Eigne Gerichtehat in reinen Rechtssachen der Soldat, andere derBürger; doch hat bei gewissen Gattungen vonRechtssachen der Soldat seinen Gerichtsstand auch vorden bürgerlichen Gerichten, und in andern fällt wiederder Bürger mit Leib und Leben einem (balbcn) Kriegs,geeichte heim. Sehr verschieden ist endlich der Gerichts-stand des gemeinen Bürgers von dem Gerichtsstände desBevorzugten; und dieser ist wieder ein anderer fürdie gemein-bevorzugte Klasse, ein andererfür die höchst-bevorzugte. Hiezu wieder dieVorrechte einer sogenannten Siegel Mäßigkeit,und was dergleichen Dinge mehr stnd.

Wer bei der öffentlich-mündlichen Rechtspflegemehr nicht zu denken gewohnt ist, als daß bei geöffne-ten Thüren von den Partheien gesprochen wird, magdiesen Zustand der Dinge für die Einfülnung jenerVerhandlungsweise eben nicht sehr bedenklich finden.Die Thüren des Gerichts und der Mund der Partheienlassen sich freilich öffnen, das Gericht gehöre dem Kö-nig oder einem Unterthan, es richte über einen Ge-meinen oder einen Bevorzugten, es sitze ein Einzelnerallein zu Gericht oder ein ganzes Richter-Kollegium.Gehört aber nicht blos das zur Aufgabe, die Justizöffentlich, mündlich zu machen, sondern auch dieselbeso einzurichten, daß sie mit ihrer öffentlichen Münd-lichkeit den Zwecken der Gerechtigkeit entspreche; dannkommt es allerdings zugleich auf die Voraussetzungenund Umstände an, unter welchen sie in jener neuen Ge-stalt bei uns erscheinen soll. Finden wir eine gewisse