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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
349
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übrigens, je nachdem sie bloS auf die Justiz be-schränkt sind, oder auch, mit alleiniger Ausnahmeder Erhebung von Steuern und andern öffentlichenGefallen, zugleich als Untcrpräfekturett alle Geschäfteder eigentlichen Staatsverwaltung.in ihrem Sprengelbesorgen,in reine und gemischte Justizstellen.Am grellsten zeigen sich die Verschiedenheiten hinsichtlichder Form und Einrichtung dieser Gerichte. Die rei-nen Justizstcllen (Untcrgrrichte gewisser Städte) habeninsgesammt kvllegialische Verfassung; hingegen die ge-mischten, folglich mehr beschäftigten, welche die über-wiegende Mehrzahl ausmachen, bestehen an vielen Or-ten nur aus Einem Richter, an andern Orten ausEinigen, welche zusammentreten sollen, um kollegi-alisch Recht zu sprechen; was aber freilich selten odernie geschieht, weil das mündliche Allerlei ihrer Be->rnfspflichten ihnen niemals oder nicht immer gestattet,auch noch in gehöriger Art des Rechtes zu pflegen.Wenn Hiebei vielerlei Seltsamkeiten sich jedem Auf-merksamen von selbst darstellen, so ist unstreitig dasdie seltsamste, daß nicht von der verschiedenen Beschaf-fenheit der Sachen, sondern allein von der Zufällig-keit des Orts, wo man Recht zu nehmen gezwungenist, die wesentlichste Verschiedenheit in der Form derGerichte abhängt; indem die Gerichtsbarkeit einesEinzelnen gerade soweit geht, als die Gerichtsbarkeiteines vollständig besetzten Richterkollegiums; folglich,je nachdem der Gerichtsstand zufällig vor einemStadtgericht oder anderswo begründet ist, über vieletausend Gulden ein Einzelner eben so gültig Urtheilspricht, als anderwärts ein ansehnliches Nichtcrkolle«ginm über einige Batzen. In dieses Gewebe von al->