Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
348
Einzelbild herunterladen
 

und Hofgerichte u. s. w., alle stellen sich dar in einerund derselben Form: Ein Urtheilsfrager und mehre

Urtheilsfinder, Rechtsgenvssen des Beklagten.

Wie ganz anders bei uns und setzt! Wenn derGeist, welchem vielleicht die Verwaltung unseres Pla-neten besonders anvertraut ist, in irgend einer bösenoder schalkhaften Laune unter alle möglichen Gerichts-arten, Gerichtsverfassungen und Gerichtsstände blindhineingegriffen, und soviel er mit beiden Handen fas-sen können, um doch zu sehen was einmal darauswerden möge, auf einen engen Raum durch einanderausgesät hätte; so könnte das Gerichtswesen auf demFelde dieser Aussaat nicht 'viel bunter, verworreneraussehen, als eS jetzt in Deutschland hin und wiederleibhaft vor unsern wachenden Augen steht. Da er-

scheinen (um einen besondern Staat in das Aug zufassen und ein bestimmtes Bild wenigstens mit einigenUmrissen zu zeichnen) neben den Gerichten des Ober-herrn Gerichte, welche von Unterthanen nach dem Rechtdes Privateigcnthums besessen werden, und, je nachder verschiedenen Grösse ihres Umfangs, oder der ihnenertheilten Gewalt und Zuständigkeit, in drei ganzverschiedene Klassen gesondert, das Gebiet der ober-herrlichen Gerichtsbarkeit auf das mannigfaltigste durch-schneiden und durchkreuzen. Alle Untergerichte diesesLandes (4) üben nebst der streitigen Gerichtsbarkeit dienichtstreitige, und treiben zugleich die Geschäfte vonNotarien, Hypothekenbewahrern u. s- w-, theilen sich

(4) Die gutsherrlichen Gerichte letzter Klaffe ausgenommen, dieauf freiwillige Gerichtsbarkeit allein beschrankt sind.