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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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dorr selbst/ theils kraft des m'si xrius, in den Graf-schaften durch wandernde Gcrichtsabgeordncte, undzwar entweder, wenn es auf Entscheidung reinerRechtsfragen ankommt, ohne Geschworne, oder, wenndabei Thatfragen mit zu entscheiden sind, mit Zuzic,hung von G schworncn, sogar in allen Instanzen (dieletzte ausgenommen, welche blos in der Pairskammerzu finden) entscheidet (2). . Höchst einfach undgleichförmig war auch, aller scheinbaren Verschiedenheitungeachtet, das altdeutsche Gerichtswesen. Be-vorzugte Gerichtsstände im heutigen Sinne dieses Wor-tes waren dem alten Deutschen unbekannt; was demoberflächlichen Beobachter sp erscheinen mag war geradeeine Folge der allgemeinen Gleichheit aller vor Ge-richt (3). Und so mannigfaltig die Gerichte in Hin-sicht auf ihren Rechtstitel, ihre Zuständigkeit u- s. w.seyn mochten; so wurde jede Verschiedenheit durch dieGleichförmigkeit der Gestalt, unter welcher überall dieGerechtigkeit richtend erschien, im Wesentlichsten aus-geglichen. Centdinge und Grafendinge, Dorfgerichteund Hofgcrichte und Stadtgerichte, Landgerichte und

gerechnet) mir aus drei Präsidenten und neun Rich-tern bestehen.

(2) Das Umständlichere sowohl hierüber, als über die niederenGerichte, die bei aller scheinbaren Verschiedenheit, gleich-wohl aus denselben einfachen Elementen bestehen und ausübereinstimmenden Grundprinzipien beruhen, ist nachzulesen

L/ac/crto»« coiQiv. L. IV, cb. 3, H. auch«Sprit etc. Toni. II. cb, 17.

(3) So kerne keiner Recht zu nehmen brauchte, als nur vonseines Gleichen, seinen Rechtsgenoffen.