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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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den Pöbel: wie die Gerechtigkeit gleich ist für alle,so ist auch für alle gleich die Gerichtsbarkeit. Eben soeinfach und übereinstimmend ist im Wesentlichen dieEinrichtung der Gerichte dieser Staaten: ein und der-selbe Gegenstand unterliegt nur einer und derselbenGattung von Gerichten, wenigstens derselben Gericl'ts-form; über eigentliche ordentliche Rechtssachen ent-scheiden collegialisch zusammengesetzte Gerichte; gewisse,im Leben am häussgstcu vorkommende, theils schon ihrerNatur nach von eigentlichen Rechtssachen ausgeschiede-ne, theils wegen der Geringfügigkeit ihres Betragsdurch das Gesetz jenen gleichgestellte Streitgegenstände,sind von den ordentlichen Gerichten ausgenommen, undFriedensrichtern, Gewissensgerichteii, gesetzlich verord-neten Schicdsmänncrn (.irdiu-i legales) überlassen. Sosteigt in Frankreich die Ordnung der Gerichtegleichförmig von den Friedensgerichtcn zu den Tribu-nalen erster Instanz, von da zu den Appellations-höfen, bis zu dem Einen Kassationshofe auf, welcherals hohes Gewölbe zuletzt das Gebäude schließt.Für ganz England, und für alle den Werth von40. Schillingen betreffende Rechtssachen besteht sogar(mit Ausnahme der Sachen, welche vor die geistlichenGerichte, das Admiralitätsgericht u. s. w. gehören)eigentlich nur ein einziger Gerichtshof, welcher indrei gesonderten einander theils gleich- theils Nachge-ordneten , hinsichtlich der Gegenstände der Zuständig-keit verschiedenen Abtheilungen (Kings-bench, Com-mvn-Pleas, Erchequer) (L), theils zu Lon-

(t) Welche zusammen (einen Kanzler und Vizekanzler ab-