Achtes H a u p t st ü ck.
Von der Emwürkung der Mündlichkeit und Oeffent-lichkcit des Rcchtsverfahrens auf die Gerichtsver-fassung» >— Insbesondere von der Collegialitätder Gerichte»
^ast überall wo wir öffentlich-mündliche Rechtspflegefinden, begegnen wir zugleich Gerichtsverfassungen,welche sich durch Einfachheit und Gleichförmigkeit vonder Gerichtsverfassung der meisten deutschen Länderhöchst auffallend unterscheiden. Dort besteht nur eineeinzige Gerichtsbarkeit, welche als edelster Bestand-theil des Majestätsrechtes lediglich dem Staatsober-haupt (Volk, oder Monarchen) als Recht ausschließendzukommt, wenn sie gleich nicht von ihm selbst, son-dern nur durch seiue Beamte ausgeübt wird, oderausgeübt werden darf. In Ansehung dieser einen Ge-richtsbarkeit genießen alle ein gleiches Recht und unter-liegen gleicher Verbindlichkeit: Niemand ist, bei ge-
wöhnlichen bürgerlichen Rechtssachen, zu vornehm fürdieses oder jenes Gericht, und kein Gericht wird fürso schlecht gehalten, daß es nur gut genug sey für