Erbreche» verschuldet. Vertheidigt sich der Beklagteblos durch verneinende Kriegsbefestignng, so genügenschon zwei Schriften (Klage und Perankwortungsschrift):vertheidigt sich derselbe auch durch Einreden, so bedarfes nur noch der Replik des Klägers. Und eine Duplikkönnte nur im Fall einer Widerklage nothwendig seyn,wenn gleichzeitig zu verhandelnde Widerklagen mitder Mündlickkcit des Hauptverfahrcns verträglich seynsollten. Was überdies unsere heutigen Prozeßschristenausdehnt, ist nicht nur ihre in manchen deutschen Län-dern in Regellosigkeit ausgeartete Form,- sondern auchvorzüglich der Umstand, daß sie, gemäß der Schrift-lichkeit des Hauptprozesscs, zugleich deduzirend seynmüssen. Die Schriftsätze des Vorverfahrens zum münd-lichen Hauptverfahren sind aber durch ihren Zweck blosauf Anträge und auf Anführung von Thatsachen, oderauf bestimmte Erklärungen über die vom Gegentheilangeführten Thatumstände beschränkt. Und daß siedann nicht über diesen Zweck hinausgehen, überhauptihren Vorzug nicht in der Länge, sondern in der Tiefesuchen, dafür sorgt, unter anderem, am besten einezweckmässige Gebühren - Ordnung , welche nach einemandern Maasstab als nach Bogenzahl die Größe desVerdienstes mißt.
Druckschrift
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Seite
344
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten