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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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343
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Dunkelheit vorgetragener Thatsachen aufzuklären, dasZweifelhafte und Schwankende in den Aeusserungen derPariheicn festzustellen, und was zur vollständigen Be-stimmung der Streitpunkte dient zu erzielen; daßvielmehr auch mit dem Verhandlungsprinzip diese Artrichterlicher Thätigkeit allerdings verträglich sey,haben bereits Andere (8) hinreichend erwiesen- Auchist es eben so wenig nothwendig als räthlich, daßdieses durch besondere schriftliche Dekrete und hieraufeingereichte schriftliche Parthciantworten geschehe. Al-les wird, mit dem Geist eines wohlverstandenen Ver-handlungsprinzips übereinstimmend, erreicht, wennnach beendigtem Schriftwechsel vor denmündlichen Hauptverhandlungen eine Tages fahrtgesetzt und in dieser, auf den Grund der gewechseltenSchriften, von dem Richter mit den Partheien oderihren Anwälten ein »estns vr»u»!>6 et oontrover-»iss schriftlich entworfen wird, wobei denn zugleichdie schickliche Gelegenheit ist, die Dunkelheiten, Un-bestimmtheiten und andere Mängel durch zweckmässig ge-stellte Fragen (innerhalb der Grenzen, welche durchdie erklärten Absichten der Partheien und der vonihnen vorgebrachten Thatumstände bezeichnet sind) zuentfernen.

Die Besorgniß, es möge durch eingereichte Schrift-sätze das Vorverfahren zur Dicke, Breite und Höheunseres gegenwärtigen deutschen Schriftverfahrens auf-schwellen, wird nur da Grund gewinnen, wo dieFehlerhaftigkeit der übrigen Prozeßgesetze ein solches

(8) Ausser den oben angeführten vergl. Genslerini Archi»für civil- Praxis Thl. ill. S- 307.