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ses Hanptvcrfahren, bei welchem keine Staatsvormund«schaft seine Seele führt, seine Zunge lenkt, >emeWorte bewacl't, nur die Ausführung dessen, was dasVvrvcrfabren eingeleitet und begründet hat: wie
stimmt dann zu jenem eine Prozessart, nach welcherder Prozess zwar von den Partheicn veranlaßt unddurch den Inhalt ihrer erklärten Endabsicht bestimmt,aber hauptsächlich durch die Thätigkeit des Richters,nach dem von ihm entworfenen Plan geleitet wird?wo mithin das Gestände, welches nach dem Prinzipder Wahrheitserforschuug aufgeführt worden, zwarsein Material den Partheien, aber Form, Geaalt undEinrichtung zuletzt den Ideen des Richters verdankt?Was ich selbstthätig nach meinen Ansichten und Absichtenausführen soll, muß ich eben so selbstthätig blos nachmeinen Ansichten und Absichten beginnen; sonst bindetentweder das vorausgehende zum Theil fremde Werkmeine Freiheit, oder meine Freiheit reißt nachher denfremden Bau zusammen.
Darf sonach das Vorverfahren in dem mündlichenProzess nicht nach dem Prinzip der Untersuchung,sondern nnr nach dem Prinzip der Verhandlunggeführt werden ; so ist damit von neuem bewiesen, daßdasselbe schriftlich seyn müsse, und zv ar nicht durchprotokollarische Instruktion, sondern durch eingereichteSchriftsätze.
Daß aber daraus nicht folgt: der Richter müssenun im Vorverfahren mehr nicht seyn als ein Zuschauer,der höchstens, wenn er hierzu aufgefordert worden,seine Hand für ein Mittheilungskckret in Bewegungzu setzen habe; derselbe dürfe nichts thun, um die