Staatsunterthanen als vollmundige Bürger denken,welche, unbeschränkte Herren des Ihrigen, auch in An-sehuug der Geltendmachung und Vertheidigung ihrerRechte lediglich ihrem selbstständigcn Urtheile, ihremfreien Willen, ihrer eignen Kraft und selbstthätigemWirken, wie überall, so auch vor Gericht zu überlassensind. Dem Untcrsuchungsprinzip bei streitigen Civil-sachen liegt hingegen die wohlmeinende Idee einerStaats-Obcrvormundschaft zum Grunde, welche wiesie überhaupt darüber wachen soll, daß die erwachse-nen Pflegbefohleucn von ihrer Freiheit keinen Scha-den nehmen, so auch bei streitigen Rechtssachen durchdie Richter dafür sorgen laßt, daß keiner der Strei-tenden weder den andern, noch auch sich selbst be-schädige , nicht durch Unterlassung des Gebrauchs ge-eigneter Derthcidignngsmittel, Einreden und dergl.,aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit sich an seinem Rechtverkürze. Ein mündliches Hauptverfahren mit einemnach dem Untcrsuchungsprinzip geleiteten Vorverfahrenverbunden, widersprechen sich daher schon in der Ideesind gestalten sich da zu einer baaren Ungereimtheit.Sind das Hauptverfahren mit dem Vorverfahren un-zertrennliche, unter sich eng zusammenhängende Theileeines einzigen Ganzen, so können nicht beide von ei-nem verschiedenen Geiste ausgehen, sondern müsse»wenigstens die Grundelemcnte mit einander gemein ha-ben. Wer als Parthei vor Gericht mündlich zumErkenntnisse verhandelt, verfolgt selbstständig sei-nen Zweck, streitet für sein Recht nach seiner eig-nen Ansicht, nach seinem selbstgewählten Plan, urktden Gründen und DertheidigungSmittcln, die allen»nach seiner Berechnung die besten sind. Ist nun die-
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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