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unmittelbar persönlichen Gegenwart der Par-theien oder ihrer Anwälte vor Gericht , folglich auchnicht der protokollarischen Jnstruction. WaS da dieParthcien anzubringen haben, kann eben sowohl durcheingebrachte Schriften geschehen, welche zugleich demGericht einen großen Aufwand von Zeit und Müheersparen.
Es ist hier nicht der Ort, die Frage: welchesvon beiden Prinzipien einer Civil-Prozeßgesetzgebungvor dem andern im Allgemeinen den Vorzug verdiene?umfassend zu beantworten, zumal treffliche Erörterun-gen anderer Gelehrten und Geschäftsmänner (7) we-nig neues zu sagen übrig gelassen haben. Hierhergehört blos die Bemerkung: daß, (den Werth oder
Unwerth des Untersuchungsprinzips im Ganzen anseinen Ort gestellt) dieses Prinzip für das Vorver-fahren einer m ünd li ch en H a up tv e r h a ndln n gdurchaus nicht passe. Denn beide gehen von ganzverschiedenen Gesichtspunkten, von durchaus entgegen-gesetzten , ihrem innersten Geiste nach einander wider-streitenden Staatsmarimen aus, zwischen welchen durchkeine Art der Vermittelung Friede und Versöhnung zustiften möglich ist. Wo auf mündliche vor demversammelten Spruchgericht gepflogene Verhandlungder Partheien oder ihrer selbst gewählten Anwälteentschieden wird; da muß sich die Gesetzgebung ihre
(7) z. B- P u ch t a über die Grenzcn des Richkeram-teö in bürgerl iche n Rechtssachen. Nürnberg löiS.— Mittcrmaicr der gein e i n e d eu k sche bär-gerliche Prozeß in Vcrgleichung mit dempreussischen u. s. w. §. 8. S. 42. — 62 .