folglich auch mit aller einer wichtigen Sacke angemcs-senen Gründlichkeit dieselbe vor Gericht zu behandeln
Bei einer auf das U n t e rsuch u ngsp r nzipgebauten Prozeßordnung wie die preussische, welchevon dem Grundsätze der Wahrheitsforschungdurch richterliche Thätigkeit ausgeht, wor-uach der Richter, als der natürliche Anwalt und Rath-geber des Klägers wie des Beklagten, beiden Theilenalles sachdienliche nickt nur abfragen, sondern auchihrer Rechtsunwisscnheit, Unaufmerksamkeit oder Un-thätigkeit ergänzend, rathgebend, selbstforsckend zuHülfe kommen soll; wo mithin der Rechtsstreit nicktsowohl von den Part Heien vor dem Richter,als von dem Richter für die Parthcien durchdieselben geführt wird: da ist die protokollarische
Form der Verhandlung mit der Prozessgattung selbstunzertrennlich verbunden; und zwar um so mehr,als das Untcrsuchungsprinzip aus der Absicht, den Ad-vokatenstand von allem Antheil au den Verhandlungenauszuschließen, hervorgegangen ist und damit auch inder nächsten Verbindung steht.
Wo hingegen in dem gerichtlichen Streit überPrivatrcckte, nach dem Prinzip der Verhandlung,der Prozess als ein Akt der freien Selbstrhatigkeit derParrheien zu betrachten ist, welche vor dem Richterblos als Richter erscheinen, und nicht von ihm wollenberathen oder vertreten seyn, sondern nur vor ihmihr Reckt entweder selbst vertreten oder durch einen an-dern vertreten lassen; wo mithin die Prozesshandlun-gen nicht aus der steten Wechselwirkung zwischen demRichter einerseits und den Parthcien anderseits hervor-zehen: da bedarf es nicht zu jeder Handlung der
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