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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Wichtigkeit gestimmten Mann zum Richter beschiedenhat. Unglücklicherweise läßt es sich auch (alles übrigegleich gesetzt) einer Sache nicht immer sogleich an denAugen ansehen, ob sie wichtig oder unwichtig, ver-wickelt oder einfach sey. Eine Sache, die vielleicht derSumme nach schwer in das Gewicht fallt, ist sehr leichtauf der Wagschale richterlicher Beurtheilung, wogegenein Fall, der in der Klage höchst einfach läßt, sichvielleicht erst nach vorgebrachter Verantwortung oderReplik verwickelt: wo dann auf die protokollarischeVerfahren von neuem ein Verfahren durch Schriftsätzeeinzuleiten ist, soll nicht der verwickelte, nun auchdurch das protokollarische Verfahren verwirrte Rechts-streit aufs Gradewohl seinem guten oder bösen Glücküberlassen werden. Jene Ausnahme bevollmächtigtüberdies den Richter zu einem sehr anmaßlichen Ein-griff in die Freiheit und Würde eines zu seinen Jahrengekommenen Staatsbürgers. Ich trete vor eine Rich-terperson, damit sie meinen Rechtsstreit entscheide oderdieser Streit unter ihrer Aufsicht geführt werde. Aberwie kommt sie ohne Anmaßung dazu, über die Wich-tigkeit oder Unwichtigkeit meiner Rcchtsangclcgenheitgleich von vorne herein in einem Vor-Urtheil abzu-sprechen, und meine Rechtssache, nach Gutbcfindcnunter die Bagatellsachen zu werfen, womit nicht vielUmstände gemacht zu werden brauche? Gilt über einenfreien volljährigen Bürger seine Staatsvormundschast,am wenigsten in Sachen des Privatrechts; so mußes mir erlaubt seyn, meine Nechtsangclegcnhcit für dieallerwichtigste zu halten, welche jemals vor irgendeinem Gerichtshöfe der Welt verhandelt worden ist,