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Erhebliche von dem Unerheblichen zu unterscheiden, sicharglos hingiebt, für sein Reckt alles gethan zu habenglaubt, wenn er nach Herzenslust darüber gesprochenhat, und, eben weil er nicht überlegt, auch keinerZeit zum Ueberlegcn zu bedürfen glaubt.
Alles was die Gesetzgebung versucht, um denMängeln dieses protokollari,chen Verfahrens nachznhcl-fen, dient zu nichts als zum Beweis für die Untaug-lickkeit dieser Verfahrungsweise bei eigentlich streitigenRechtssachen im Ganzen. Da erlaubt man z. B.wenigstens dem Kläger, seine Klage schriftlich zuüberreichen. Aber warum begünstigt man den Klägermit einem Vortheil, welchen man dem mehr Gunst ver-dienenden Beklagten hinsichtlich der Antwort und seinerEinreden, durch welche er doch selbst zum Kläger wird,versagt? und warum ränmt man jenem blos hinsicht-lich der Klage ein, was ihm oft eben so gut für seineReplik zu statten käme? — Oder es wird dem Rich-ter erlaubt, ausnahmsweise entweder „bei sehr ver-wickelten Fällen" oder, wie dieses in einem andernGesetze lautet, „wegen Wichtigkeit der Sacheoder besonderer Umstände (?)" einen Sckriften-Wechscl anzuordnen. Damit wird denn nun aber dieAnwendung oder Nichtanwendung der gesetzlichen Ord-nung lediglich dem Richter in das Gewissen geschoben.Dem ängstlich bedenklichen oder beschränkten Kopf er-scheint auck das Einfachste verwickelt, dem Unwissen-den alles leicht, dem Leichtsinnigen alles unwichtig, unddaher wird dieselbe Sache in dem einen Gerichtsbezirknach der Regel, in dem andern nach der Ausnahmebehandelt werden, je nachdem das Glück oder Unglückden Unterthanen einen für die Wichtigkeit oder Un«
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