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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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teil zu Geschäften eilend, ohne Eifer für die Sache,im bloßen Eifer für baldiges Ende derselben, über dasVorbringen der Partheien so schnell als möglich etwasSchriftliches zusammenschreiben, das wie eine protokol-larische Streitverhandlung aussieht, woran der prozcß-leiteude Richter vielleicht selbst weiter nichts gut findet,als die Gerichtsgebühren, die es dem Staate trägt undden Sportelantheil, welchen es ihm selbst abwirft.

Daß bei solcher Protokollar - Verhandlung einRechtsstreit in einer einzigen Tagsfahrt von der Klage biszum Schlußsatz verhandelt werden kann, ist unbezwci-felt. Soll aber nicht eine unüberlegte Antwork eben soviel gelten, als eine überlegte; soll nicht eine durchdas Vorbringen ihres Gegentheils überraschte Parthcigleichwohl gezwungen werden dürfen, sich in derselbenTagesfahrt unvorbereitet auf der Stelle zu erklären:so müssen, sobald es verlangt wird, mehre Tagsfahrtcngesetzt werden, dem Beklagten zur Antwort auf dieKlage, dem Kläger wenigstens zur Beantwortung derEinreden; und dann ist für die Beschleunigung desProzeßgauges mehr nicht gewonnen, als man auch ge-winnen kann, wenn den einzureichenden Schriftsätzenzweckmäßig kurze Fristen und den muthwilligcn Fri-st e n v e rl ä n g e r u n g e n gehörige Schranken gesetztwerden. Auf dem Lande, zumal da, wo man demLandvolk auch noch seine letzte schwache Stütze gegenBeamtendruck und Richtcrwillkühr, die Hülfe von Rechts-anwälten entzogen hat, da wird freilich seltner von ei-ner Vertheilung der Handlungen des ersten Verfahrensin mehre Fristen die Rede seyn; aber nur darum, weilder rechtsunwissende Landmann, unbekannt mit dcuSchlingen, welche sein Recht bedrohen, unfähig das