335
liche Verhandlung sich erklärent da übt sie eine schmäh-liche und rechtswidrige Gewalt, weil sie demjenigen,welcher gründlicher, sicherer, kräftiger durch Schriftseine Rechte darzulegen sich getraut, eine ihm ungeeig-nete, unzureichende Vcrtheidigungsweise aufuöthigt, undden Blöden, Unbehülflichcn, denjenigen, welcher nichtbestimmt, klar, zusammenhängend zu reden fähig ist,als einen Unmächtigen mit schwachen Waffen, oder ohnealle Wehr, demjenigen Rede zu stehen zwingt, der sei-ner Gedanken wie seiner Worte mächtig, das Ueberge-wickt allein auf seiner Seite hat. Ist noch überdiescsmit solcher Gesetzgebung die Absicht verbunden, dieRechtsanwälte aus den Gerichten zu verdrängen, unddie rechtsunwissenden Parthcicn dem nobili olKHo jacliviszu überlassen; ist dann noch obendrein die Prozeßgc-setzgebuttg auf das Verhandlungsprinzip gebaut und ittdieser zugleich der Grundsatz des stillschweigenden Ver-zichts vorherrschend; gehen z. B. Einreden nicht zurechter Zeit angebracht für immer verloren, gilt einfreiwillig angetretener Beweis als Verzicht auf einen bes-sern , erlaubt die Prozeßordnung keine neue Thatsachenund Rcchtsgründe (nov->) itt der höher« Instanz; istfolglich sogar der Oberrichtcr ausser Stand zu verbes-sern, was die Recktsunwissenhcit oder die Unachtsamkeitder Parthei, oder des die Verhandlung leitenden Rich-ters , übersehen hatt dann, wehe! bei solcher protokol-larischen Verhandlung dem armen Unterthan, wehe!besonders dem unglücklichen unwissenden Landmann,wenn er mit seinem guten Rechte noch dazu Richtern indie Hände fällt, die mit tausenderlei Geschäften über-lastet, keine Zeit haben einer einzelnen Rechtssache be-sondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und von Geschäft