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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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nicht eine protokollarische Verhandlung; sondern einedurch die Unsicherheit dieser Verhandlungsweise noth-wendig entstehende Ausartung desselben. Wäre daherjene Art von Partheiverhandlung in eigentlichen Rechts-sachen überhaupt empfehlungswerth, so würde sie docheher unter allen andern Voraussetzungen, nur nicht,als Form für Vorverhandlungen, in dasSystem eines auf M ü n dl i ch k e it gebauten Gerichts-verfahrens passen.

Uebcrhaupt aber verschwinden nicht nur bei nähe-rer Betrachtung, für welche die Erfahrung auffallendwarnende Beispiele aufstellt, fast alle diesem Verfahrenangerühinten Vorzüge, sondern zeigen auch hinter ihnen,nebst zahllosen Inconsequcnzcn, die grvstcn Gefährdenfür daö Recht.

Ist es jedem der streitenden Theile frei-gelassen, wie er verhandeln will, ob durch eineneingereichten Schriftsatz oder durch mündliche Erklärungzum Gcrichtsprotokoll (6): dann erscheint die protokol-larische Verhandlung nur als eine Vergünstigung, alseine Vermehrung der Mittel zur Geltendmachung derRechte. Wo sie aber als gesetzlich gebietendeRegel aufgestellt ist, welcher die Parthcien sich unter-werfen müssen, wenn nicht (was höchstens noch erlaubtwird) beide Theile übereinstimmend für die schrift-

(6) Wie nach dein Bern er RebidirtcN Entwurf rc.Sah- 125. Auch das Recht der Hindus läßt es deinKläger frei, ob er mündlich zum Protokoll oder durch Ein-teichliiig einer Schrift seine Klage erheben, so wie dem Be-klagten, ob er mündlich antworten oder einen schriftlichenErzeptionssatz einreichen will- Vergl. Gesetzbuch d. Gen-tvo s. Uebers. v. Rasp e. Kap. iti. Abschm V. S- 25». ff.