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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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kannt sind, so möchte man dieses vielleicht blos ausdem Umstände, daß jene Vorverhandlungen dort aus-sergerichtlich gepflogen werden, zu erklären ge-neigt seyn. Allein sehr mit Unrecht. Schriftsätze sinddort nicht eine Folge der Ausscrgcrichtlichkeit derVerhandlungen, sondern diese sind eine Folge vonjenen: hatte man einmal Schriftsätze für nothwendig

erkannt, so lag der Gedanke sehr nahe, den Schrift-verkehr blos den Partheicn oder ihren Anwälten zuüberlassen. Die N o t h w end i g k e i t von Schrift-sätzen folgt aber bei der Mündlichkcit gerichtlicherHauptvcrhandlungen aus dem Zweck des Vorverfahrensunmittelbar von selbst. Denn soll durch dieses, (wieoben gezeigt wurde) der Streit befestigt und demschwankenden unstchern Hin- und Hcrreden Grund undHalt gegeben werden; so kann dieses nicht in einerForm geschehen, welche so lange sie sich getreu bleibt,selbst wieder die Gebrechen und Schwächen des münd-lichen Verkehrs an sich trägt. Wo es darauf ankommt,daß alles nach der reifsten Ueberlegung, mit der schärf-sten Abgemessenheit, auf das bestimmteste, bündigstegesagt werde; wo ein Wort mehr oder weniger dieeigentliche Absicht der Parthci zweifelhaft machen, denZweck ihres Antrags verrücken, den rechtlichen Grunddesselben verändern kann: da ist ein Verfahren un-

passend, welches den Partheien zumuthet, in Gegen-wart eines Richters sich frei aus dem Kopfe zu erklä-ren, damit eine andere Person es von ihrem Mundehinwegnehme, und eine fremde Feder das Gesproche-ne auf dem Papier befestige. Denn das Diktiren einesmitgebrachten schriftlichen Aufsatzes, oder das Ueber-reichen desselben als Beilage zum lIerichtsprotokoll, ist