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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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liehe sofort aufklärt, und dann diese Akten entwedersich selbst oder dem Richtercolleginm zur Entscheidungvorlegt. Alles ist da kurz und eng beisammen. Diestreitenden Theile stehen einander gegen über, Auggegen Aug, Mund gegen Mund; spricht der eine,kann der andere gleich wieder sprechen; es bedarf kei-ner Fristen und keiner Fristverlängerungen zur Beant-wortung der Klage, der Verantwortung, der Wider-rede (Replik), der Schlußrede (Dnplik); es bedarfauch keiner prozeßleitenden Dekrete, ein Paar ver-ständige Fragen des Richters leisten in einer Viertel-stunde mehr als jene vielleicht nicht in einem Viertel-jahr; es bedarf endlich die Parthei der theuren Vor-mundschaft der Advokaten nicht, da sie, wenn sie auchnicht schreiben gelernt hat, wenigstens reden kann, undwas ihr vielleicht an Rcchtökenntniß abgeht, ihr, durchdie patriarchalische Sorgfalt des gelehrte» Landesherr-lichen oder herrschaftlichen Richters zur Genüge ergänztwird. Bei diesem Verfahren, versichert mau, könneein Prozeß, wenn er nicht besonders verwickelt sey,schneller, wohlfeiler und (was freilich die Hauptsacheseyn wird) besser als auf andere Weise ineinem einzigen Tage bis zum Urtheil verhandelt wer-den ! Wenn nun diese sogenannte mündliche Verhand-lung, da wo sie für sich allein den ganzen Pro-zeß ausmacht, solche Wunder verrichtet: wie solltesie nicht ausreichen, wenn es blos darauf ankommt,durch sie ein Vorverfahren zu begründen, welchesdem eigentlichen Hauptvcrfahren nur zur Einleitungdient?

Wenn den Engländern und Franzosen keine an-dern Vorverhandlungen als durch Schriftsätze be-