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reichte Schriftsätze oder durch die sogencinutemündliche protokollarischeJnstruktion? Esist diese Frage mit einer andern über das Prinzip,nach welchem der Prozeß verführt: ob nach dem Prin-
zip der Untersuchung oder nach dem der reinen Par-thei-Verhandlung? nicht zu verwechseln; sie beziehtsich blos auf die Form, in welcher die Part Heienihre Gedanken erklären, gleichviel ob das Gesetz dabeider richterlichen Thätigkeit viel oder wenig einräume.
Es wurde bereits an einem andern Orte (4) be-merkt , daß eine Verhandlung zum Protokoll,in der Untersuchung über mündliche Gcrcchtigkcitspflcge,yur für eine schriftliche Verhandlung gelten könne.Wenn daher oben (5) gezeigt wurde, daß die münd-liche Rechtsausführung durch die streitenden Theile vordem erkennenden Gerichte, eine schriftliche Vorvcr-handlung voraussetze; so geschähe dieser Forderung,dem Begriff und Worte nach, durch solche protokolla-rische Instruktion volle Genüge. Und was will manmehr? da, — wenn man denjenigen glaubt welche,um eine mündliche Rechtspflege zu schaffen, von kurzerHand die ehemals gewechselten Schriften nur in Pro-tokolle verwandelten, — das ganze große Geheimnißder Mündlichkeit und einer gründlichen Heilung derwesentlichsten Justizgebrcchcn überhaupt dadurch er-schöpft wird, daß der Richter beide Theile in ei-ner Tagöfahrt zusammenbringt, mit seiner Beihülfeihre gegenseitigen Erklärungen niederschreiben läßt,alles zur genauen Fortsetzung des Streitpunktes dien-
(4) Abthl. II. Kap. i.
(5) Abthl, ll. Kap. VI.