eines Thürstehers noch mehre andere untergeord-nete, aber höchst wichtige Befugnisse richterlicher Ge-walt, besonders hinsichtlich der Vollstreckung von Ur-theilen, in seiner Person vereinigt. Diese Gattungvon Beamten, welche uns Deutschen so fremd ist,daß selbst unsere Sprache für sie keine gehörig bezeich-nende Benennung hat, dieses zweideutige Mitteldingzwischen Scherge und Richter, würden wir zugleich mitjener französischen Art des Borverfahrens auf deutschenBoden herübernehmen und uns dadurch eine Beamten-klasse aneignen müssen, die man in Frankreich selbstnur als nothwendiges, übrigens drückendes Uebel er-trägt.
Es werden daher, wenn man in Deutschland dieMündlichkeit der Verhandlungen einführt, die Vorver-handlungen , nach deutscher Weise, nicht ausscrgericht-lich, sondern gerichtlich unter vermittelnderLeitung einer Gcrichtsperson gepflogen wer-den müssen. Dann haben wir freilich auf jene Vorthei-le, welche hier und da bei uns als Hauptvorzüge derMündlichkeit empfehlend gepriesen wurden: auf die
Verminderung der Richtcrzabl, der Schreiber undSchreibergehülfen, auf das Verschwinden gerichtlicherProzeßakten, und mit diesen der Registraturen undRegistratorcn u. s. w. — wenigstens großcntheils, imVoraus zu verzichten. Doch wird uns wohl dieserVerlust nicht schmerzen, wenn wir in einer bessernRechtspflege geeignete Entschädigung dafür erhalten.
Wie aber sollen die st re i t b e fe st i g e n d e nVerhandlungen, welche wir in unserem bisheri-gen Prozesse das erste Verfahren nennen, vorGericht gepflogen werden? Durch eingc-