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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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eines Thürstehers noch mehre andere untergeord-nete, aber höchst wichtige Befugnisse richterlicher Ge-walt, besonders hinsichtlich der Vollstreckung von Ur-theilen, in seiner Person vereinigt. Diese Gattungvon Beamten, welche uns Deutschen so fremd ist,daß selbst unsere Sprache für sie keine gehörig bezeich-nende Benennung hat, dieses zweideutige Mitteldingzwischen Scherge und Richter, würden wir zugleich mitjener französischen Art des Borverfahrens auf deutschenBoden herübernehmen und uns dadurch eine Beamten-klasse aneignen müssen, die man in Frankreich selbstnur als nothwendiges, übrigens drückendes Uebel er-trägt.

Es werden daher, wenn man in Deutschland dieMündlichkeit der Verhandlungen einführt, die Vorver-handlungen , nach deutscher Weise, nicht ausscrgericht-lich, sondern gerichtlich unter vermittelnderLeitung einer Gcrichtsperson gepflogen wer-den müssen. Dann haben wir freilich auf jene Vorthei-le, welche hier und da bei uns als Hauptvorzüge derMündlichkeit empfehlend gepriesen wurden: auf die

Verminderung der Richtcrzabl, der Schreiber undSchreibergehülfen, auf das Verschwinden gerichtlicherProzeßakten, und mit diesen der Registraturen undRegistratorcn u. s. w. wenigstens großcntheils, imVoraus zu verzichten. Doch wird uns wohl dieserVerlust nicht schmerzen, wenn wir in einer bessernRechtspflege geeignete Entschädigung dafür erhalten.

Wie aber sollen die st re i t b e fe st i g e n d e nVerhandlungen, welche wir in unserem bisheri-gen Prozesse das erste Verfahren nennen, vorGericht gepflogen werden? Durch eingc-