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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Eingreifen durch richterlichen Befehl, wo es dessen be-darf, ist Sache des Gerichts.

Indessen werden wir Deutsche uns schwerlich je-mals mit dieser Ansicht befreunden, die bei uns durch-aus jedes geschichtlichen Grundes ermangelt und allenunseren Begriffen widerstrebt. Sobald ein Privatrcchtstreitig geworden ist und die richterliche Gewalt dafürin Anspruch genommen wird, sind die Gerichte, umder öffentlichen Gerechtigkeit willen, unmittelbar dafürbetheiligt, daß alles was zur Einleitung und Begrün-dung des gerichtlichen Streites von den Parthcicn ge-schieht , in gehöriger gesetzlicher Ordnung geschehe. Alsein Theil des Rechtsstreites, gehören die Vorverhand-lungen so gut wie das Hauptverfahren i n das Ge-richt, wenn nicht vor die Gesammtheit der Richter,doch vor einen Gerichtsbevollmächtigtcn. Auch in diesenVorverhandlungen, seyen sie übrigens noch so sehrder richterlichen Einwirkung entzogen, bedarf es baldhie bald da, wie z. B. zur Vorladung und Verneh-mung von Zeugen und Sachverständigen, zur Vornah-me von Augenscheinen u. s. w. der Einwirkung rich-terlicher Amtsgewalt: wovon denn, unter Voraus-setzung blos außergerichtlicher Vor-Verhandlungen , dieFolge ist, daß der Prozess zu einem Gemische von aus-scrgerichtlichcn und gerichtlichen Handlungen wird,welches nur einem schon lange daran gewöhnten Augeerträglich vorkommen mag. Ucbcrdics läßt sich da,wo von Parthei zu Parthei aussergericktlich verhandeltwird, die Thätigkeit einer den Verkehr der Partheicnvermittelnden amtlichen Person, nicht entbeh-ren. Diese ist dann, nach französischen Einrichtungender Huissier, welcher unter dem bescheidenen Namen