Es kann dieses vorbereitende Verfahren gröstcn-theils ausserhalb des Gerichts, und ohne Dazwi-schenkunft einer eigentlichen Richterperson, bloszwischen den Partheicn, vor sich gehen. Und der fran-zösische Prozeß liefert nnö in der Nähe hiezu das klarsteBeispiel. Da unter solcher Voraussetzung das Gerichtentweder in seiner Ganzheit oder darch einen Bevoll-mächtigten nur dann wirksam anftrit, wenn die Sacheentweder zn einem Rechtscrkcnntnisse reif ist, oder dieParthei eines richterlichen Befehls oder einer gericht-lichen Beglaubigung zum Zweck der Vorverhandlungenbedarf; da das Gericht weder, wie es das Untersu-chungsprinzip fordert, den Prozeß für beide Theile selbstzu führen, noch auch, wie nach dem Verhandlungsprin-zip geschehen muß, denselben wenigstens zu leiten dieVerpflichtung hat: so gewährt dieses den Vortheil, daßdie Gerichte blos zu eigentlichen Richterhandlungen be-rufen, bei geringerer Geschäftslast mit weniger Richter-personen gleichwohl in der Hauptsache mehr zu leistenvermöge», als unter der entgegengesetzten Voraussetzungzahlreicher besetzte Gerichte mit weit mehr Aufwand ab-mühender Thätigkeit. Hicbei treten denn auch an dieStelle gerichtlicher Prozeßakten bloße Privataktcn derPartheien, und es verschwinden folglich aus den Ge-richten auch eine Menge von Unterbeamten, welche sichvom Schreiben oder von der Aufbewahrung des Ge-schriebenen nähren. Wozu auch, sagt man, die ge-richtliche Prozeß - Jnstruction oder Prozeßleitung?Die Streitführung ist, wie das Recht selbst, worübergestritten wird, nur Privatsache der streitenden Theile;blos die Entscheidung des geführten Streites oder das
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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