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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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t i g seydie Darlegung der Sache selbst zum Zweckerichterlicher Ueberzeugung, die Entwickelung der That-sachen, die rechtlichen Ausführungen rc. gehören dereigentlichen Verhandlung, nämlich dem mündlichen Ver-fahren selbst an. Daher ist es denn eben so wenig mög-lich, den bisherigen Schriftenwechscl unseres deutschenProzesses mit der Mündlichkeit des Hauptvcrfahrcns zuverknüpfen, als das schriftliche Vorverfahren des eng-lischen oder französischen Prozesses mit einer Urtheils-sindung auf bloße Schriften oder auf Vortrug ausSchriften, in Zusammenhang zu bringen ist. Wie sehrauch die große Verschiedenheit dieser Zwecke auf die Zahlder Schriftsätze, welche den Partheien zu gestatten, aufdie Fristen, welche dafür zu bestimmen, auf die Rechts-nachtheile, welche mit der Säumniß zu verbinden sind,Einfluß habe, muß von selbst jedem Verständigen ein-leuchten. Daß die sogenannte Eventualmarime unseresdeutschen Verfahrens, wenigstens in der Art, wie siedermalen gilt, mit der mündlichen Hauptverhandlungnicht wohl zu vereinigen sey, wurde schon früher be-merklich gemacht (3). Und so ist denn aus diesen, wienoch vielen andern Gründen, mit der Einführung derMündlichkeit die Nothwendigkeit einer gänzlichen Umän-derung unseres deutschen Prozesses unzertrennlich ver-bunden.

Wenn es ausser den Grenzen dieser Betrachtungenliegt, die Frage: wie diese Aenderung geschehen müsse?umstäudlict) zu erörtern; so sind wenigstens noch einigeallgemeine Bemerkungen hinsichtlich des Vorverfahrenshier nicht zu umgehen.

(3) Abtheil. II. Hauptst. V.