verlieren wüste. In unserem deutschen schriftlichen Pro»zesse sind z. B. die Wcchselsckriften unter den Partheiendas gerichtliche Verfahren selbst; im Geiste der müudli-licken Verhandlung hingegen beginnt das eigentliche ge-richtliche Verfahren erst alsdann, wann die Parthcienvor dem versammelten Gericht erscheinen, um diesem ihreSacke vorzutragen: dort sind jene Wcchselsckriften diefür sich bestehende Hauptsache, welche ihren Zweck insich selbst hat; hier sind sie blos eine, wenn gleich un-entbehrliche , Nebensache, welche sich auf den mündlichenParthcistreit als Hauptzweck bezieht: jene sollen zugleichden Richter überzeugen und dessen Urtheil bestimmen;diese sollen nur die Parthcien auf die gerichtliche Haupt-verhandlung vorbereiten und den Streit unter ih-nen befestigen: jene sind daher, um ihrem Zwecke zuentsprechen, zugleich Deduktionen; diese hingegenwürden, wenn sie in deducirende rechtliche Ausführun-gen, in Folgerungen aus vorausgesetzten Thatsachen rc.sich verlören, der Hauptverhandlung »»nöthig vorgrei-fen und ihren eignen Zweck gefährden. Denn dieserfordert nur, daß vor der mündlichen Verhandlungschriftlich feststehe, was die Parthcien vom Richterverlangen, aus welchen Thatsachen sie es verlangen(faktische Rechtsgründc) (2), und was über diese That-sachen unter den Partheien streitig oder nnstrei-
(2) Daß die französischen Klag-, Exzeptions- und Replik-Satzebei weitem nicht dieses alles enthalten, besonders die Klagein Form des exxioU ganz und gar ihren Zweck verfehlt, istbekannt genug und als wesentliches Gebrechen von französischenRechtsgelehrten selbst anerkannt. S. Niederrhein. Ar-chiv. II. Bd. S- 280. III. 252.