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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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was dieser Schlußverhandlnng, gemäß unsren bisheri-gen Prozeßgesetzen vorangeht, bildet dann das Vor-verfahren, welches, da es bereits schriftlich ist, allesWesentliche mit dem Vorverfahren der Engländer undFranzosen gemein hat." Auf diese Weise könnte alsoder Deutsche entweder nach dem gemeinen Prozeß,oder nach baierischem, oder sächsischem, oder österreichi-schem Prozeß seine Streitigkeiten, vor wie nach, unver-ändert verhandeln und sich dennoch des mündlichen Ver-fahrens erfreuen. Denn dieses würde nicht eine Ver-änderung der bisherigen Prozeßordnungen imGanzen erfordern, sondern nur des Kapitels oder desParagraphen, wo von Relationen gehandelt wird.

Diese Ansicht, wäre sie nicht sehr ernsthaft be-hauptet worden, könnte leicht wie eine kalte Verhöh-nung der wahrhaft gegründeten Beschwerden mancherdeutscher Völker über den Zustand des bisherigen Ge-richtsverfahrens , gedeutet werden. Diese fordertenMündlicbkeit des Verfahrens aus mehren Gründen,aber auch hauptsächlich darum, damit der Nechtsuchendeförderlicher und schneller zu seinem Recht komme, alses nach dem bisherigen Verfahren möglich ist. Wennaber unsre Justiz häufig dem Manne im Krahnen gleicht,der stets vorwärts tretend dennoch nicht von der Stellekommt; wenn jenes Sprückwort, dessen sich der Chi-nese von seiner Rechtspflege bedient:kaum drei Och-sen sind im Stand, ein Blatt Papier, welches derWind in ein Gericht geweht, wieder herauszuzerren" (I),

(i) K i e n - L o n g in einem seiner Edictc:Es ist ein altesSprüchivvrt, daß drei herauszuzerren; dieses Spruch-wvtt ist ein wahres Wort, wegen der Förmlichkeiten und