Siebentes H a u p t st ü ck.
Von der dem Vorverfahren wesentlichen Form. ----SchriftsSätze; protokollarische Instruktion. — Ein-fluß der Mündlichkeit auf die Prozeßgesetzgebungüberhaupt»
glaubt mau Einigen von bett Vielen, die sich unteruns mit der Verjüngung unseres deutschen Verfahrensdurch die öffentliche Mündlichkeit befassen, so ist nichtsleichter, als das Werk solcher Umgestaltung. Weil,meinen diese, die Schluß Handlung zum Erkennt-nisse der eigentliche Punkt sey, bei welchem sich dieSchriftlichkeit des Verfahrens von dek Mündlichkeit un-terscheide; so sey es zunächst blos jene Schlußhandlung,an welche die nmschaffende Hand gelegt werden müsse,ohne daß die übrigen Theile des deutschen Prozesses inder Aufgabe: ein mündliches Verfahren zu bilden, —Nothwcndlgerweise mitbcgriffen seyen. ,, Setzen wir,an die Stelle der Berichterstattung durch einen Refe-renten, die Verhandlung der Partheien oder ihrer An-wälte, so haben wir das mündliche Verfahren; und
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