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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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werden könne? glaube ich hier ganz aus dem Wege ge-hen zu dürfen. Wenn sie überhaupt eine Bejahung zu-laßt; so bedarf diese wenigstens der allcrgrösten Ein-schränkung. Selbst im despotischen Morgenland, woman nichts als rasche Willkühr zu finden meint, ver-traut man die Justiz entweder gar nicht, oder wenig-stens nicht allein, dem uusichern Element der fließendenRede. Und sogar die mündliche türkische Justiz, welchesonst am schlimmsten verrufen ist, fordert wenigstensBefestigung der Klage und Einrede durch Schrift.Der Kadi Hort; aber sein Wekainuwis (Protokol-ls ist) nimmt die Klage, so wie die Antwort des Be-klagten schriftlich auf (15). Gleichwohl bedürfte es des-sen nicht aus Rücksicht auf eine höhere Instanz; weilnach osmannischcm Recht gegen kein Nechtserkcnnt-niß eine Berufung gestattet ist (16).

(15) I. v. Hammer des osmanni scheu Reichs StaatS-verfassung und Staatsverwaltung. Th.ll. S. 33S.

(16) in orii'aUosa 2' <2 /r § o ir ta Ii 1 eL II A e II i- r .1 1 il e r <i III-x ii'« O t li o m L ri. 5'. 11. x. 265.