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Verfahrens. Verhandeln die Partheien in seiner Gegen-wart mündlich gegen einander; so bedarf er eines be-sondern mündlichen Schlußvcrfahrens um so weniger:und kommt es darauf an, seinem Urtheil eine schrift-liche Grundlage zu geben, so ist mehr nicht erforderlich,als daß über die Verhandlungen ein gerichtliches Pro-tokoll aufgenommen werde, was vor ihm einem Ein-zelnen, ohne Zcitvcrschwendung geschehen kann. Da-für aber, daß keine Parthei von der andern überrascht,und der Streitpunkt gehörig fest gestellt werde, kannim Verfahren vor einem Einzelrichter, auf andere undkürzere Weise gesorgt werden, als durch ein besonderesschriftliches Vorverfahren. Ob übrigens andere Sachenals solche, bei welchen weder die Thatsache noch dasRecht zweifelhaft ist, oder die einer ganz besondernBeschleunigung durch vorläufige (provisorische) Verfü-gung bedürfen, oder so beschaffen sind, daß sie, ummich hier eines bezeichnenden Ausdrucks des alten Rechtszu bedienen; nicht nach Recht, sondern nur nach„Minne" d. i. nach schiedrichterlicher Billigkeit behan-delt zu werden verdienen, —- der Verfügung Und Ent-scheidung eines Einzelnen zu unterwerfen rathlich undrechtlich sey? ob nicht die-co lleg ia l i sch e Form die-senige sey, unter welcher allein über alle eigentlicheRechtssachen die Gerechtigkeit verwaltet werden müsse?dieses sind Fragen, auf welche die Antwort einer beson-dern Betrachtung vorbehalten bleibt.
Einer andern Frage: ob nicht unter gewissen Vor-aussetzungen , zumal wo die Sache vor einem Einzel-richter verhandelt wird und dessen Entscheidung keinerBerufung unterworfen ist, ohne alle Mitwirkung derSchrift, blos vom Mund aus in das Ohr verhandelt
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