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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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umstände und Artikel (I'iiiteruo^stoire snr- t->!ts et SV-.tivles) (14) und dergleichen nicht in der Audienz, son-dern schriftlich theils in ausscrgerichtlichen Wechselver-handlungrn der Partheien, theils vor einem Gerichts-abgeordnetcn geschieht.

Die ganze vorhergehende Darstellung des Verhält-nisses zwischen einem schriftlichen Vorverfahren und ei-nem gerichrlichen mündlichen Schluß - und Hauptverfah-ren, geht von einem urtheilenden R i ch t c r-C o lle-gium als nothwendiger Voraussetzung aus. Hier for-dert das mündliche Hauptverfahren ein schriftliches Vor-verfahren , so wie die schriftliche ausser dem Collegiumgeführte Verhandlung, um Gegenstand des richterlichenErkenntnisses zu werden, ein mündliches Hauptverfah,ren fordert. Ist aber ein Einzelner zum erkennendenRichter bestellt, so müste, wenn jener Gegensatz auchhier als möglich gedacht werden sollte, die sogenannteInstruktion des Rechtsstreites anderswo als vor je-nem erkennenden Einzelrichter selbst geschehen: was zummindesten sehr wunderlich und seltsam wäre. Werdendiesem Richter Partheischriften überreicht, so erfährt erunmittelbar aus der Schrift, was die Partheien wol-len und bedarf eben darum keines mündlichen Haupt-

(14) Diese, nach Grundsätzen des französischen Rechts, die ei-gentliche Beweisführung bezweckenden Jnterrogatorien(«<räe äe xroe. »rt. Z24. ff) haben durchaus nichts ge-mein mit den interiogationiiziis in juic des Römischen Rechts,noch mit den Fragen, welche allenfalls ein Richter zur nähe-ren Aufklärung über verhandelte Streitgegenstände an diePartheien stellt, noch weniger aber mit der Befragung derstreuenden Theile nach den Grundsätzen der UntcrsuchungS»Methode-