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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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daö zu fassende Erkenntniß keinen Einfluss, also auchkein unmittelbares Interesse für die zum Urtheil ver-sammelten Richter, die wenn sie insgesammt vereintdem Beweis in seinem Entstehen, Werden, Zunehmenund Fortschreiten, so wie den mancherlei dabei etwavorfallenden Zwischenereignissen beiwohnen sollen, einekostbare Zeit nnnöthig verschwenden. Bei einigermassenbedeutenden und verwickelten Sachen, vorzüglich da woder Beweis durch Aussagen geführt wird, womehre Aussagende erscheinen, Verschiedene über ver-schiedene Gegenstände oder Punkte auszusagen haben,wo diese Aussagen einander widersprechen, beschränken,ergänzen u. s. w.: da kann es Richtern niemals ambloßen Hören genügen, sie müssen die Aussagen ge-schrieben vor sich haben, damit kein Umstand ent-schlüpfe, und sie, sobald es ihnen Bedürfniß ist, je-desmal beobachtend, überlegend, vergleichend daraufwieder zurückgehen können. Aber welch ein neuer Zeit-verlust für alle Richter, wenn sie insgesammt war-tend da sitzen müsten, um zu sehen, wie das Geschehe-ne und Gesagte zum gerichtlichen Protokoll gegebenund niedergeschrieben wird! Aus diesen Ursachen ver-wandelt sich die Beweisführung in ein schriftliches Ver-fahren; welches nicht vor dem versammelten Spruch-gericht vor sich geht, sondern einen wichtigen Theildes Vorverfahrens bildet: wie es sich am besten indem französischen ordentlichen Prozesse darstellt, woalles was zur Aufnahme des Beweises gehört, dasVerfahren über Anerkennung, Abläugnung oder denBeweis der Aechtheit ausgestellter Urkunden, die Ver-nehmung von Zeugen und Kunstverständigen, dieVernehmung der streitenden Theile selbst über That-