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So wie diese schriftliche W e ch se lv e r h a n d l u n-gen unter den Parthcien vor der mündlichen Ausfüh-rung des Streites in Gegenwart des entscheidenden Ge-richts, schlechterdings nothwendig sind, um durch Be-stimmung der gegenseitigen Antrage und der bestrittcnenPunkte, den Streit unter den Theilen zu befestigen,und den mündlichen Verhandlungen, so wie dem zufassenden Erkenntnisse,. eine sichere Grundlage zu ge-währen; so gehört auch die Aufnahme der Beweisezu denjenigen Gegenständen, welche, wenigstens wenndas Urtheil an ein anderes Gericht gebracht werdendarf, durch Schrift befestigt werden müssen, als-dann aber, unter der Voraussetzung, daß nicht Ge-schworne über den geführten Beweis erkennen, eben-falls den Vorverhandlungen angehören. Da Geschwor-ne nicht nach Begriffen, sondern nach ihrer durch denEindruck bestimmten Ueberzeugung zu urtheilen haben,so müssen sie die Zeugen selbst sehen und selbst hören;überhaupt alles, was zur Beweisführung dient, mußleibhaft an ihren Sinnen vorübergehen. Richter hin-gegen urtheilen blos auf das Ergebniß der geführtenBeweise; die Beweisführung selbst, alles was nurdarauf hingeht, die Beweismittel zu gewinnen, daSVerborgene erst an das Licht zu ziehen, das Ergeb-niß des Beweises herbeizuführen, hat als solches auf
lit. 6e äeuuntlstiooe, (H.4-) IN der 1^. »n. 6.
äe liis Hlli xotentiliNL »omill» (II. 14.) und bei6o<Io/>s^ll§ nachzulesen- Vergl. auchr->sc. II. I>. 3S3. -q. Unter Iustinian besonders wurdediese Prozeßform weiter ausgebildet. Vergl. Hov. 53. «. 3.disv, b6. U- Iü«v, 112.