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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Sache vor dem juckex verhandelt werden konnte,in Inre vor dem Prätor selbst geschah, die tzclltlo,1 >ostulstlo, lntentlo sctlonls, die exce^tlo, oepllestlo, clu-

pl!e->6o u. s. w., deren Ergebnisse sich zulegt in dertor-inlila kr-setor-i» vereinigten, alles dieses kalte

denselben Zweck wie jener engländische und französischeSchriftenwechsel, nämlick die Befestigung des Streites,die orcliiistio Iltis. Und dieses Verfahren war, abge-sehen davon, daß wenigstens zu Ulpians Zeitender Kläger schon eine schriftliche Klage übergebendurfte, wohl immer in so ferne schriftlich', als diemündlichen Erklärungen der Partheien zum gerichtlichenProtokoll verzeichnet wurden (11). Als jenes vorläu-fige Verfahren des alten Rechts unterging, trat einanderes an dessen Stelle, welches auf denselben Zwecknur in veränderter Art berechnet war. Die sogenannteIltis chennntlütlo , welche unter den Kaisern (12) an-fangs blos neben der alten Form sich erhob, aber zu-letzt diese ganz verdrängte, führte einen, durch denGcrichtsboten («xeeutor) vermittelten Sckriftcnwechsclunter den Streitenden herbei, welcher im Wesentlichensehr ähnlich dem französischen Vorverfahren, den münd-lichen Gerichtsverhandlungen zur Einleitung und Grund-lage diente (13).

(11) I.. 1. O. ,1 e eäenclo. I.. ZZ. 1. ex Hulkiis "e s n ^Ais insjores. es. t5i§o?rrll§ cle jncliciis I. c. 7. ^ s-ornLvK Hiccanram 6 e j u d. cert. not. e.117

^12) Ntlch in vitL t o n r n r. o»

15. soll D. a o L ^ ZUbell die 1il.Is derluiiL>3tio ÜN dlkStelle der alten in jus voeario absetzt haben.

(13) Das Umständlichere hierüber ist in dem c«.i. Iksol,