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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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gleiche Mängel gleiche Verbesserungsmittel herbeigeführthaben.

Eben so darf in dem französischen ordentlichenProzess, keine Sache zu mündlicher Verhandlung in diesogenannte Audienz gebracht werden, bevor nicht die-selbe unter den Partheien, von ihren Nechtsanwältcn,anssergerichtlich und schriftlich verhandelt worden ist.Der /svoos des Klägers stellt dem des Beklag-

ten durch einen Gerichtsboten (IIuisLisi-) seine Kla-ge, nebst Abschrift der betreffenden Urkunden zu;binnen fünfzehn Tagen hat alsdann der Beklagte seineVertheidigungsschrift auf demselben Wege dem Anwaltdes Klägers zuzustellen, und endlich der Kläger binnenacht Tagen seine Replik einzureichen (10). Ausserdemsollen, nach dem Schluss dieser äusser-gerichtlichen Ver-handlungen die Anwälte beider Theile, bevor sie zumündlicher Verhandlung auftreten dürfen, ihre gegen-seitigen Anträge (oonclu-ions) schriftlich bei dem Ge,richte übergeben: alles in demselben Geist und zu

demselben Zweck; ausser daß es auffallen muß, wenndie französische Jurisprudenz erlaubt, von den Anträ-gen der Vorverhandlungen abzuweichen, weil es untersolcher Voraussetzung nicht wohl begreiflich ist, wozudie Verhandlungen dienen sollen, wenn sie nicht alsGrundlage dieses Prozesses unverändert bleiben.

Die Nothwendigkeit, den mündlichen Strcitver-handlungen im Voraus eine feste Grundlage zu sichern,den Gegenstand erst gleichsam zu binden und zu befe,stigen, bewährt sich eben so unverkennbar in dem alt-römischen Prozess. Alles dasjenige, was ehe die

(10) Loäe <le xroc. srk. 77, 81.