fünde praktische Verstand des Deutschen leitete ihn je-doch bald zu dem rechten Punkt, von welchem aus al-lein der Weg zum Bessern führt: nicht dnrch Schrei-ben während des Redens in dem zur A b ur-theil« ng versammelten Gerichte, sondernvorher, ehe das Reckt vor diesem Gerichtmündlich ausgeführt wird, muß durch Schriftder Bau gegründet werden. Der erste Schritt geschahdamit, daß dem Kläger aufgegeben wurde, seine Kla-ge, ehe er vor Gericht auftrete, entweder schriftlich zuübergeben oder zum Gerichtsbuch zu erklären, damitman wenigstens bestimmt wisse, was er fordere, undworauf das Endurthcil zu richten sey: hierauf wurdeGleiches von dem Beklagten hinsichtlich der Verant-wortung gefordert: bald auch wurde dasselbe auf dieWiderrede und Schlussrede (Replik und Duplik) aus-gedehnt; so daß endlich nichts als eine mündlicheSchlußvcrhandlung vor dem erkennenden Gericht, aufden Grund vorausgegangener schriftlicher Verhandlun-gen übrig blieb, folglich alsdann, bevor jene Schluß-vcrhandlung durch bloße Vortrüge der Gerichtsmitglie«der verdrängt wurde, auch der deutsche Prozess in einerzweifachen Gestalt erschien: zuerst als schriftlicher,den Streit einleitend und befestigend; hier-auf als mündlicher, die bereits vorläufig verhan-delte Sache ausführend, die Ergebnisse darstel-lend zum Zweck des richterlichen Erkenntnisses (7)
„kommen die Fürsprecher und werden zu Zei-„kcn erst stceitigum das wassie vermalen in„Rechten (im Gericht) geredet haben, und istGefährlichkeit darin zu besorgen."
(7) Vecgl. u. Abtheilung it. Hauptstück.