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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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setzt, an welchem mit Zuziehung der Fürsprecher dieReden und Gegenreden nachträglich zu den Aktengebracht werden sollten: dann entspann sich aber öf-

ters ein neuer Streit unter den Fürsprechern darüber:was sie zuvor im Gerichte gesprochen oder nicht gespro-chen hätten? So zeichnet uns, ohngefähr um dasJahr 1507-, eine unbekannte, doch unverdächtige Hand,die unseligen Folgen des damaligen mündlichen Ver-fahrens bei den Landschrannen in Baiern (6). Der ge-

lb) Dieses merkwürdige Aktenstück aus dem Anfange des XVI.Jahrhunderts ist uns ebenfalls aufbewahrt in (Krenners)La »d ta g s ha n d ln n g. B- XVt. S- 379. ff. Nachdemder unbekannte Verfasser von den Landschrannen des Vize-domanites Straubing erzählt hat, wie da, nachdem derKläger seinen Fürsprecher sich angcdingt, dieser dann dieKlage vor der Schranne erhoben, und hier der Schreiberentweder gar nichts, oder höchstens mehr nicht als dieses:X. ist heute zu Recht erschienen, klagt um, oder was dann dieSache ist" mit kurzen Worten aufgezeichnet habe; so fährtderselbe unter andern fort:Zu mehrcrn Zeiten verzichtder Antwortet bis in das vierte Recht (den vier-ten Gerichtstag) ; und so er kommt in Antwort, so zeichnetder Gerichtsschreiber auch nicht mehr auf, dann: er ist inAntwort kommen. Und dem mehrcrn Theil, so wird nichtsmehr aufgeschrieben, weder Rede, Gegenrede, Rechtssätze,oder anderes; und geben die Rechtssitzer nichtsdesto weniger ihr Urtheil, wie sie für gutansehen. Zubesorgen es habe mancher aufdie Klage, Antwort, Rede und Gegenrede,dazu auf den Rechtsfatz nie gedacht; darausgroße Irrthum, Kosten und Schäden ent-gehen. Und wann Geding oder AppellationUrtheil beschwert, und beruft sich der genHos; so setzt der Richter einen Schrei btag; so