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Wie sehr der Mangel einer festen Grundlage derVerhandlungen, die Regellosigkeit des schwankendenProzeßganges, die Unsicherheit und Verwirrung deseigentlichen Standes der Sache als eines der erstenGebrechen des mündlichen Verfahrens von deu Deut-schen gefühlt wurde, beweisen auf das unzweifelhaftestedie Versuche, durch welche die Gesetzgebung stufenweisesenem Mangel abzuhelfen sich bemühte, und welche vondem rein mündlichen Verfahren zu dem rein schriftlichenden Uebergang machten. So hoffte der bairische Her-zog Georg (4) in seiner Landesordnung vom Jahr4491- diese Uebel, besonders „der unnützen und
dann Ja, so antworte nach dem Sinne, und so mögen siemit einem andern Sinne nichts beschaffen, und verfolge denStreit in dem Sinne. Antworten sie aber Nein, und setzenfür das äquivoke Wort noch eins oder ein anderes, so wollensie es listigcrwcise vermeiden. Du sollst ihnen nun das Pferde-Maulholz anlegen und sagen: „das Wort hat mehr als ei-ne» Sinn,- in welchem Sinne ihr bleiben wollt, das sagtmir; dann wollen wir bis zu Ende rechten" u. s. w. —Dergl. Bcuns Beitrage zu den deutschen Rechten,S. 148- ff-
(4) Drfi der Richter den Gerichtsschreiber anhalten solle, we-nigstens die Klage niederzuschreiben, hatte schon K. Lud-wig verordnet: „Wer mit einer Klage zu den ersten Rechtensürkommt, und wollt er die Klag zu dem andern Rechtenoder auf cndhafren Tag verändern, minder oder mehr machen,ihm zum Frommen, das soll nicht Kraft noch Fürgang haben,wann er bei.der ersten Klag bleiben soll, und geschehen wasRecht ist. Es mag auch der Richter dem geschwor-ncn Schreiber wohl schreiben h eisen, und dahat kein Widerrcd Kraft." — K. LudwigsBairisches RechtSbuch Kap. XVlll. Art. 2 .