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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Ausser diesem aber ist gegen diese Form des mündli-chen Verfahrens entscheidend, daß ein Rechtsstreit, welchervon Anfang an und in seinem ganzen Verlaufe münd-lich durch Reden und Gegenreden bis zum Urtheile durch-geführt wird, bei allen nicht hockst einfachen Sachen,nothwendig der wesentlichen Grundlage ermangelt, aufwelche ein sicheres Urtheil über den Stand der Sacke,gebaut werden könnte. Solcke Vcrhandlungswcise machtden Rechtsstreit zu einer wilden seichten Gebirgsfluth,welche in kein Bett gezwungen, mit unsicherer Freiheitnach allen Seiten hin über Felder und Wiesen sich er-gießt, und wenn sie abgeflossen ist, nur unfruchtbareKieseln zurückläßt. Gegenstand und Zweck der Klage,der Schutzrcde und Antwort auf die Schußrcdc: diesesmuß wenigstens unvcrrückt feststehen, wenn nicht alleshaltlos hinüber und hcrübcrwogen und das Ziel desStreites hinter den Staubwolken der Strcitvcrhand«lung sich vielleicht so ganz verlieren soll, daß der Rich-ter am Ende nicht einmal weiß, worüber und wofürgestritten worden sey. Die Zweideutigkeit oder Unbe-stimmtheit der Worte und die Kunst, Behauptungenauf Schrauben zu stellen, durch unvermerktes Zurück-nehmen, Einschränken, Hinzufügen an der frühern Er-klärung hin und her zu drehen, äussern ganz besondersin der vorübcrfliegendcn Rede ihre gröste Macht undwerden hiedurch vorzüglich dann für das Recht gefähr-lich, wenn sogar die Bestimmung des Streitverhältnis-ses der Partheien im Allgemeinen in ihre Gewalt gege-ben ist. In den ältesten Zeiten, als nur noch höchsteinfache Verhältnisse zur richterlichen Entscheidung ge-bracht wurden, mochte allenfalls jene deutsche Form desmündlichen Nechtöverfahrrnö genügen. Was aber spä-