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gen einander in Einem Zuge abzuthun, damit nur dieForm zusammenhalte und der Richter sogleich zum Ur«theil komme; so werden oft Verhandlungen für dasErkenntniß entscheidend werden, welche blos der Ue-bcrraschung und dem Mangel an gehöriger Uebcrlegungihr Daseyn verdanken/ und daher das materielle Rechtdem blos formellen zum Opfer bringen. Soll aberdieses vermieden, muß wenigstens dann Nachsicht undAufschub gegeben werden, wenn der eine Theil be-merkt, daß er dieses oder jenes beizubringen habe,was ihm eben jetzt nicht zur Hand sey, und wenn,nachdem dieses geschehen, von dem Gegentheil erinnertwird, er habe seinerseits ebenfalls etwas beizubringen,was die rechtliche Wirkung des von seinem Gegnerbeigebrachten zerstöre - dann werden die zusammenge-hörenden Prozeßtheile kläglich auseinander gerissen,und es vereinigt sich mit den oben bemerkten schwerenNachtheilen auch noch die üble Folge der Verzögruligder Sache. Zum klaren Beweis, daß das Einfachstenicht immer auch das Kürzeste ist, liefern hierüber dieBeispiele, welche uns in den altdeutschen Urtheilsbrie-fen aufbewahrt sind, nicht selten die deutlichsten Be-lege. Wie oft wurde da nicht der Prozeßgang ebenaus jener Ursache unterbrochen! wie oft die Partheienmit dem Bescheid: Beklagter habe dieses beizubringen;dann wieder: der Kläger habe jenes darzulegen, unddergleichen, anf einen neuen Gerichtstag beschieden!und so hin und her, durch Vorbescheide und Zwischener-kenntnisse von Gerichtstag zu Gerichtstag umhergezogen,bis endlich vielleicht noch das Schlußurtheil erfolgte:man sey der Sache „nit wis" geworden.
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