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nate vertheilt, nach und nach in kleinen Stückchen auf-geführt werden sollten.
Wenn aber, wie es der Geist des mündlichenStreitverfahrens gebietet, mehre Handlungen der Strei-tenden-, welche in der entscheidenden Stunde zuerst ein-ander gegenüber erscheinen, in ihrem wechselseitigen Zu-sammenhang verbunden vorgenommen werden sollen; sowird die mit den Angriffs- oder Vertheidignngswaffenihres Gegners im Voraus nicht bekannte Parthei, nurzu oft unvorbereitet, und wehrlos dem andern gegenüber stehsn, oder wenigstens den Schein für sich haben,wenn sie sich durch Unerwartetes für überrascht erklärt.Das deutsche Recht des Mittelalters entbindet daherden Beklagten, wenigstens in dem Falle, wenn er umEigen (unbewegliches Eigenthum), oder um Lehn, oderzu Kampf angesprochen wurde, von der Verbindlichkeit,auf der Stelle („zu Hand") zu antworten und gönntdemselben Frist bis zum nächsten Gerichtstage (2). DerGrund aber ist hier allgemeiner als die Folge; er giltfür den Beklagten in allen Fällen, und für den Klägereben so gut hinsichtlich der Einreden des Beklagten,als für den Beklagten hinsichtlich der Angriffswaffendes Klägers. Wird dieses nicht beachtet und sollendie Partheien gezwungen seyn, ihre Sache, so gutoder so übel, als sie es auf der Stelle vermögen, ge-
(2) Sachsenspiegel B- H. Art. 2. „Beklagt man einenMann zur Antwort in seiner Gegenwärtigkcit, um Eigen,oder um Lehn, das er in rechte» Gewehren hat, man sollihm tagdingcn bis zum nächsten Ding, ob er spricht: HerrRichter, mir ist hierum nicht Herbeschieden. — Art- 3. —„Um alle andere Sachen, da man den Mann um beschuldigt,soll er antworten zu Hand, und bekennen oder läugnen."