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Soll ein Gericht auf mündlich verhandeltenStreit entscheiden, so ist nothwendig, daß das Zusam-mengehörende auch zusammen vorkomme, daß folglichalle zu Einem, wenigstens nächsten, Zwecke führendenverschiedenen Prozeßhandlungen einen einzigen Haupt-akt bilden, also unmittelbar nach einander in un-unterbrochener Reihe vorgenommen werden; weil sonstder Faden, welcher das Ganze im Geiste der Richterzusammen halten muß, zerreissen, vielmehr gar nicht zuStande kommen würde. Die einzelnen zerbröckelten un-zusammenhangenden Bruchstücke, welche man ihm in ge-trennten Zeiträumen einzeln hinlegte, könnten in ihrerEinzelheit nicht Gegenstand seines Rechts-Urthcils seyn;wie wäre aber zu erwarten, daß sich dieselben insge-sammt in gehöriger Vollständigkeit, Ordnung und Ver-bindung , nach geraumer Zeit und vielfacher Unterbre-chung seiner Gedanken, wieder zusammenfinden sollten,sobald er sie eben brauchte, um setzt über das Ganze,also über alle jene Einzelheiten in ihrem Zusammenhangeein Urtheil zu fassen? Wird schriftlich ein Prozeß ver-handelt, entweder zum gerichtlichen Protokoll oder durchEinreichung aussergerichtlich verfaßter Schriften; so istes wenigstens in dieser Beziehung gleichgültig, wielange Zeit dem Beklagten gelassen wird, um sich überdie Klage, dann wieder dem Kläger, um sich über dieEinreden des Beklagten rc. zu erklären: denn dieseschriftlichen Erklärungen bleiben äußerlich fest und un-verrückt in ihrem Zusammenhange stehen. Aber ein der-gestalt zerstückeltes mündliches Streitverfahren wärenoch weit schlimmer daran, als das letzte Schauspiel,dessen einzelne Aufzüge und Akte auf Wochen und Mo-
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