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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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unter einer nnd derselben Form, vor einem und dem-selben Gericht mit einander verbunden-

Diese Form, welche alles in einem vereinigt, em-pfiehlt sich dem ersten Blick durch scheinbare Einfachheitund Bcförderlichkcit. Wozu eine besondere Prozcßvcr-handlung jenseits der Schranken dcö aburtheilendenGerichts, da denn doch, wenn eine rechtliche Bcurthci«lang und Entscheidung dir Sache möglich werden soll,erst noch eine zweite Verhandlung vor eben diesem Ge-richte Nöthig wird, in welcher die Partheien nicht vielmehr thun können, als unter anderer Form von neuemzu sagen, was sie schon vorher gegen einander angeführthatten; oder den Richtern umständlich, erzählend oderhinweisend, als schon gewordenes Ergebniß vorzulegen,was eben so gut, wie es in Abwesenheit dieser Richtergeworden ist, auch unter ihren Augen sogleich hättewerden können? Wozu also ein doppeltes Verfahrenswenn es, um das zweite überflüssig zu machen, mehrnicht bedarf, als das erste sogleich in den Gcricktssaalselbst zu verlegen? Und wenn der Rechtsstreit, damiter gehörig zum Zweck geführt werde- der Leitung be-darf, warum kann nicht, wie es in den altdeutschenGerichten geschah, diese Leitung von einer der Ge-richtspcrsonen (dem Vorstände) eben so gut in Gegen-wart der übrigen geführt werden, als ausser dem Ge-richtssaale in Abwesenheit derselben?

Allein hinter jener scheinbaren Einfachheit verbirgtsich endlose Verwirrung.

oder SalvationSschriften zu seyn pflegt; folglich nichtin dem Sinne, in welchem hier allein von einem Schlüßver-fahren die Rede seyn kann: