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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Sechstes H a u p t st ü ck.

Von der Nothwendigkeit eines schriftlichenVorverfahrens.

!^ein altdeutschen mündlichen Verfahren war der Un-terschied zwischen einer Hanpkverhandlung der Parthcienzum richterlichen Erkenntniß und einem dieses vorberei-tenden und begründenden, Strcitvcrfahren außer denSchranken des zur Ilrthcilsfaffung versammelten Gerich-tes/ ganz und gar unbekannt. Klage, Verantwortung,Widerrede und Schlußrede, und was sonst zu dem so-genannten ersten Verfahren unsers schriftlichen Prozes-ses gehört, desgleichen die Aufnahme und Ausführungder Beweise, folglich der ganze Rechtsstreit von seinemBeginn bis zum Ende ging in mündlicher Verhandlungunmittelbar vor dem erkennenden Gericht vorüber. Sowaren Begründung und Ausführung des Streits, vor-bereitendes Verfahren und Haupt- und Schlnßvcrsah-ren (1) in Einer fortlaufenden Reihe von Handlungen,

(1) Ein besonderes Schlußverfahren fand freilich nach geführtemBeweis, besonders durch Zeugen, in dem Same statt, inwelchem dasselbe Gegenstand unserer heutigen Dcducnoiis,